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Moto-Center-Harz / Blankenburger Straße 7 / 06502 Timmenrode
Allgemeine Geschäftsbedingungen  des Moto-Center-Harz für Eventservice
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unseren Geschäftsverkehr
mit unserer Kundschaft. Jeder Kunde erhält Einsicht in die allgemeinen Geschäftsbedingungen
und kann auf Wunsch eine Kopie abfordern.
 
 
 
Das Geschäftsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Moto-Center-Harz
nachfolgend nur MCH genannt, ist ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis.
Der Kunde darf sich darauf verlassen, dass MCH seine Aufträge mit aller erforderlichen Sorgfalt
erledigt und dabei das Interesse des Kunden wahrt, soweit er dazu im Einzelfall imstande ist.
Nach Erstellung der Auftragsbestätigung ist der Auftrag für beide Seiten verbindlich.
Im Falle einer Vertragsverletzung wird gegenseitig eine Entschädigung in voller Höhe der
festgelegten Gage fällig. Im Falle von ersatzlosen Stornierungen wird gegenseitig eine
Entschädigung fällig, die sich wie folgt gestaltet: Bei weniger als 4 Wochen vor der Veranstaltung
in Höhe von 30% der fest-gelegten Gage und ab 1 Woche 100% der festgelegten Gage.
Für engagierte Künstler gelten deren Vertragsbedingungen und Fristen.
Weitere Schadensersatzansprüche können nicht gestellt werden.
Wird der Vertrag fristgemäß vor dem Veranstaltungstermin vom MCH zur Unterschrift beim Veranstalter
vorgelegt und von demselben nicht beanstandet, aber aus  eigenen Gründen nicht vor Beginn
der Entschädigungsfristen unterschrieben an das MCH zurückgesandt, wird der vereinbarte
Veranstaltungstermin vom MCH automatisch als unverbindliche Reservierung angesehen.
Der Termin wird vom MCH für den Veranstalter unverbindlich weiter reseviert.
Das MCH wird diesen Termin auch für andere Events nutzen. Wird der Vertrag innerhalb der
Entschädigungsfrist vom Veranstalter unterschrieben an das MCH zurückgesandt und
die Veranstaltung kann vom MCH noch durchgeführt werden, berechnet das MCH die volle Gage
nach der gültigen Preisliste. Sonderpreisvereinbarungen sind ungültig !
Der Veranstalter versichert, dass der Durchführung der Veranstaltung keine behördlichen
oder sonstigen Vorschriften entgegenstehen, insbesondere hat er eventuelle GEMA-Kosten
zu entrichten.
Der Veranstalter haftet für alle Schäden an der Musikanlage und den dazugehörigen Geräten,
die durch ihn selbst, Gäste oder Besucher seiner Veranstaltung entstehen.
Der Moderator / Musiker / Künstler ist in der Ausgestaltung seines Programms frei.
Die Programmgestaltung erfolgt in Absprache mit dem Veranstalter und nur mit diesem.
Gäste können keinen Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung nehmen.
MCH  ist in der Auswahl seiner Musiker oder Künstler für die Veranstaltung frei.
Grundsätzlich aber treten die in der Auftragsbestätigung namentlich genannten Musiker
oder Moderatoren für die festgelegte Veranstaltung auf. Infolge von Krankheit oder anderer
höherer Gewalt verpflichtet sich MCH, einen gleichwertigen Ersatz zu stellen.
Der Grundpreis ist unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn  in Bargeldzahlung an den
durchführenden Musiker oder Moderator zu entrichten. Die Gage für die Verlängerung der
in Anspruch genommenen Dienste ist spätestens am Ende der Veranstaltung in Bargeldzahlung fällig.
Die Mitarbeiter von  MCH  erhalten alle Speisen und Getränke in normalem Umfang vom
Veranstalter. Der Zeitpunkt der Speiseneinnahme wird nicht durch den Wirt, sondern durch
den Veranstalter festgelegt.
Mündliche Nebenabreden sind nichtig und werden nicht getroffen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen in jedem Fall der Schriftform.
 
Timmenrode, 19.01.2010